Darmstadt, Kreis Bergstrasse

Der Landkreis DA-DI informiert über die aktuellen Maßnahmen im Kampf gegen Corona. Foto: Shutterstock
26. März 2020 

Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus im #LaDaDi

Neue Verordnung des Landes Hessen und des Bundes

DARMSTADT-DIEBURG, März 2020 (meli), Die 4. Verordnung des Landes Hessen zur Bekämpfung des Coronavirus wurde am Sonntagabend (22.) geändert. Darin sind die von der Bundesregierung und den Regierungschefs der Länder vereinbarten Leitlinien präzisiert. Erklärtes Ziel ist es, durch konsequente Reduzierung der sozialen Kontakte der Bürgerinnen und Bürger die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen und die Gesundheit der Menschen zu schützen. Aus diesem Grund gelten die nachfolgenden Einschränkungen.

Geschlossen sind:

  • Gewerbebetriebe im Sinne der Gewerbeordnung: Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezial- und Jahrmärkte, Spielhallen, Spielbanken sowie Wettannahmestellen
  • Vergnügungsstätten im Sinne der Baunutzungsverordnung:
  • Bars, Clubs Diskotheken und Kneipen
  • Freizeit- und Tierparks sowie Anbieter von Freizeitaktivitäten drinnen und draußen
  • Kultureinrichtungen jeglicher Art – unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen:
  • Museen, Theater, Freilichttheater, Opern, Schauspiel- und Konzerthäuser, Schlösser sowie Bibliotheken u. ä.
  • Kinos
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, öffentliche und private Schwimm- und Spaßbäder, Thermalbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
  • Spielplätze
  • Prostitutionsstätten und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordelle u. ä.
  • Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufszentren

Seit Sonntag, 22. März, gelten weitere Einschränkungen und Verbote:

  • Geschlossen bleiben alle körpernahen Dienstleistungsbetriebe. Darunter fallen Friseure, Kosmetik- und Nagelstudios sowie Massagepraxen und Tattoo-Studios.

Untersagt sind:

  • Ansammlungen von mehr als zwei Menschen für die kommenden zwei Wochen (ausgenommen sind Familien, in einem Haushalt lebende Menschen sowie eine Begleitperson)
  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und ähnliches

Erlaubt bleiben:

  • Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen, 
  • Die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen
  • Spaziergänge und Individualsport (Joggen, Radfahren)
  • Fahrten zur Arbeit, zum Einkaufen, zum Arzt, zur Apotheke, zu medizinisch notwendigen Behandlungen (Physiotherapie)
  • den öffentlichen Personennahverkehr und vergleichbare Betriebe und Einrichtungen, in denen ein bestimmungsgemäßes Zusammentreffen für kurze Zeit unvermeidbar ist,
  • die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen,
  • Blutspenden

Das Land weist ausdrücklich darauf hin, dass die Empfehlungen zur Hygiene des Robert-Koch-Instituts einzuhalten sind.

Weiterhin geöffnet sind:

  • Lebensmittelgeschäfte,
  • Getränkemärkte, Wochenmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien,
  • Tankstellen, Abhol- und Lieferdienste, Poststellen, Banken und Sparkassen,
  • Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkaufsstellen, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel
  • Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens

Eine Öffnung der Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene. Es gilt weiterhin einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu halten, sich regelmäßig die Hände zu waschen sowie das Einhalten der Husten- und Niesetikette. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

Einschränkungen für Gastronomie und Hotels

Die Restaurants und Gaststätten sind seit Samstag, 21. März, 12 Uhr geschlossen. Die Lieferung sowie die Abholung von Speisen bleibt erlaubt. Auch hier gilt die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie das Einhalten der Hygienevorschriften des Robert-Koch-Instituts. Übernachtungsangebote sind nur zu notwendigen Zwecken erlaubt, zu touristischen Zwecken sind sie untersagt.

Landrat Klaus Peter Schellhaas appelliert an die Bevölkerung, sich an die Verordnung zu halten. „Zuhause bleiben kann Leben retten. Wer nicht zwingend zur Arbeit, zum Arzt oder einkaufen gehen muss, bleibt bitte Zuhause, um sich und andere zu schützen. Insbesondere die Risikogruppen, zu denen nicht nur ältere Menschen gehören, sondern Menschen jeden Alters mit einer Vorerkrankung oder einem geschwächten Immunsystem, gelte es zu schützen.”