23. Dezember 2017 

Gesetzliche Vorschriften zum Abbrennen von Silvesterfeuerwerk

LORSCH, Dezember 2017 (meli), Anlässlich des bevorstehenden Jahreswechsels weist der Magistrat wiederum auf den § 23 der Ersten Verordnung zu Sprengstoffgesetz (1. SprengV) hin. Dieser verbietet das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Häusern mit Reet-Dächern und Fachwerkbauten. Insbesondere im innerstädtischen Bereich von Lorsch (Römerstraße, Marktplatz und Benediktinerplatz) ist dem Gesetz strikt Folge zu leisten. Dann dort befinden sich viele Fachwerkhäuser und das UNESCO Weltkulturerbe Kloster Lorsch.

Da in den vergangenen Jahren vermehrt Sachschäden durch sogenannte Stabraketen zu verzeichnen waren, wird ebenfalls darum gebeten, in den dicht bebauten Wohngebieten auf den Einsatz dieser speziellen Feuerwerkskörper gänzlich zu verzichten.