20. April 2020 

Nicht alleine lassen

Hilfe für Soloselbstständige, Freiberufler und kleine Betriebe

DARMSTADT-DIEBURG, April 2020 (meli), Die Corona-Pandemie trifft gerade die kleinen Betriebe, Freiberufler und Selbstständig sehr hart. Durch die Schließung von Friseurläden, Kosmetik- und Nagelstudios sowie der Untersagung von Veranstaltungen sind vielen die monatlichen Einnahmen von einem auf den anderen Tag weggebrochen. Die Miete, die Fixkosten und Kredite müssen aber weiterhin bezahlt werden. Das bringt so manch einen Selbstständigen oder Freiberufler an seine Existenzgrenze.

Seit 30. März können Selbstständige, Freiberufler und kleine Betriebe Soforthilfe des Landes Hessen beantragen. Unbürokratisch und online über das Regierungspräsidium Kassel. Einige haben das auch schon getan und sich durch die Anträge gekämpft, um schnell festzustellen, dass es doch nicht so einfach ist. Landrat und Wirtschaftsdezernent Klaus Peter Schellhaas haben zahlreiche E-Mails, Nachrichten in den Sozialen Medien und Anrufe von Menschen erreicht, die diese finanzielle Hilfe brauchen, aber nicht wissen, ob sie die Kriterien erfüllen. „Das Soforthilfeprogramm des Landes Hessen und auch des Bundes ist eine gute und wichtige Sache und ich bin froh, dass die Politik recht schnell erkannt hat, dass gerade die Kleinen, die ein wichtiger Teil der Wirtschaft sind, in dieser schwierigen Zeit, Hilfe brauchen. Wir müssen den Selbstständigen, Freiberuflern und kleinen Betrieben über diese schwere Zeit helfen, egal ob Entertainer, Friseurin oder Handwerker. Wir alle brauchen während und auch nach der Corona-Pandemie die Handwerksbetriebe vor Ort, den Friseur um die Ecke oder das Kleidungsgeschäft. Gleiches gilt auch für die Restaurants und Eisdielen und viele weitere Betriebe, die in den Städten und Gemeinden des Landkreises sind und die Menschen an ihrem Wohnort mit allerlei Dienstleistungen versorgen“, so der Landrat. Deshalb hier noch einmal alles Wesentliche zu den Soforthilfen des Landes.

Wer hat Anspruch auf Soforthilfe?

Die Soforthilfe ist für gewerbliche Unternehmen, Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Sozialunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die vom Finanzamt als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG anerkannt wurden, sowie für Selbstständige, Soloselbstständigen und Freiberufler einschließlich Künstlerinnen und Künstler mit bis zu 50 Beschäftigten gedacht.

Wer wird unterstützt? Wann bekomme ich Hilfe?

Die Soforthilfe unterstützt diejenigen Unternehmerinnen und Unternehmen, die unverschuldet wegen der Corona-Pandemie in einen Liquiditätsengpass geraten sind und dadurch laufende betriebliche Verpflichtungen (nur Sach- und Finanzaufwand, kein Personalaufwand) wie beispielsweise Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten nicht mehr nachkommen können. Daher soll ein einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt werden. Der Engpass, der bis hin zu einer existenzbedrohlichen Lage führt, muss dabei unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein. Das bedeutet, unter normalen Umständen hätte sich für das Unternehmen aufgrund der aktuellen Verpflichtungen kein Liquiditätsengpass ergeben. Keine Soforthilfe bekommt, wer bereits vor dem 11. März massive finanzielle Schwierigkeiten respektive Umsatzeinbrüche hatte. 

Wie viel bekommt man? 

Das hängt davon ab, wie groß der Betrieb ist, wie viele Menschen im Unternehmen beschäftigt sind:

  • bis zu fünf Beschäftigte: bis zu 10.000 Euro für drei Monate
  • bis zu zehn Beschäftige: bis zu 20.000 Euro für drei Monate
  • bis zu 50 Beschäftigte: bis zu 30.000 Euro für drei Monate

Die Anträge können noch bis zum 31. Mai online unter https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe eingereicht werden. Weitere Informationen gibt es auch auf den Seiten der Wirtschaftsförderung des Kreises im Internet unter https://www.ladadi.de/wirtschaft-infrastruktur-freizeit/wirtschaft.html.

Auch die Kreisagentur für Beschäftigung des Landkreises Darmstadt-Dieburg hilft Selbstständigen und Freiberuflern. Selbstständige haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Diese Sozialleistung orientiert sich an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen aller Familienmitglieder und sichert das Existenzminimum. Dazu gehören die Miete und finanzielle Mittel zum Lebensunterhalt abzüglich des Einkommens. Die Leistungen beinhalten auch einen Krankenversicherungsschutz. Das Arbeitslosengeld II kann allerdings keine betrieblichen Verluste ausgleichen oder wirtschaftliche Hilfen bereitstellen.

Als Unternehmerin und Unternehmer mit mindestens einem Beschäftigten haben Sie auch die Möglichkeit Kurzarbeitergeld zu beantragen. Das geht sogar rückwirkend zum 1. März 2020. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet die Sozialversicherungsbeiträge vollständig erstatten zu lassen. Mehr dazu gibt es auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus.