Best Ager-Senioren, Zwingenberg und Rodau

Sicherheitsexperte Bernd Timmermann. Foto: meli
14. Mai 2024 

„Das Leben hält viele Überraschungen bereit … leider auch negative!“

Liebe lebensältere Leserinnen und Leser des Melibokus-Rundblicks. Ich möchte Ihnen heute einige Betrugsmaschen zum Thema Gewinnversprechen vorstellen und Ihnen Tipps geben, wie Sie sich vor diesen Betrugsversuchen per Post, am Telefon oder per E-Mail schützen können.

1. Die geheimnisvolle Gewinnbenachrichtigung
Ein Brief flattert Ihnen ins Haus. Nach dem Öffnen heißt es: “Herzlichen Glückwunsch! Sie haben einen sagenhaften Geld- oder Sachpreis gewonnen!” Doch halt!
Bevor Sie vor Freude in die Luft springen und Pläne für die Zukunft machen … gehen Sie in sich! Können Sie sich erinnern, überhaupt an einem Gewinnspiel teilgenommen zu haben? Wenn nicht, dann ist das vermeintliche Glück, welches Ihnen auf glanzvollen Seiten suggeriert wird, vielleicht nur ein böswilliger Schatten, der sich als Betrugsversuch aufhellen wird, sobald Sie eine Gebühr bezahlen oder eine kostenpflichtige Nummer anrufen. Bei den postalischen Gewinnbenachrichtigungen handelt es sich in der Regel um Massendrucksachen. Dubiose Personen oder Firmen versprechen in diesen Schreiben immer den Gewinn, aber das Geld oder der Preis kommt bei Ihnen nie an! Seien Sie also wachsam und lassen Sie sich nicht von der verlockenden Aussicht auf einen vermeintlichen Gewinn mit Versprechungen blenden!

2. Der geheimnisvolle Anrufer
Es klingelt das Telefon und ein unbekannter Anrufer meldet sich mit sonorem Flüstern: „Sie haben gewonnen (Frau/Herr) Meier! Wir gratulieren Ihnen. Ich freue mich für Sie.“ Und noch bevor Sie Ihre Sprachlosigkeit überwunden haben, hören Sie vom unbekannten Anrufer: „Zum Abgleich der Bezugsberechtigung benötigen wir einmal ihren vollständigen Namen, die vollständige Adresse und zur Überweisung des Gewinns ihre Kontoverbindung!“ Doch Vorsicht! Halten Sie inne! Ab hier sollten alle Alarmglocken in Ihnen läuten! Antworten Sie der Person am Telefon nicht und beenden Sie einfach das Gespräch.
Geben Sie niemals – gegenüber Ihnen fremden Personen – persönliche Informationen preis, egal wie verlockend und wie viel versprechend „Sie haben gewonnen!“ in Ihren Ohren klingen mag.

3. Die geheimnisvolle E-Mail
Sie sitzen am PC und öffnen Ihren E-Mailaccount und was sehen Sie? Eine E-Mail, in der behauptet wird: „Sie haben den Jackpot geknackt! Garantiert!“ Doch bevor Sie auch hier vor Freude für eine Rückmeldung sofort in die Tasten hauen wollen, prüfen Sie folgendes: Wer ist der Absender? Was steht im Betreff? Gibt es hierzu im Internet bereits Erfahrungen von enttäuschten Menschen? Klicken Sie nicht auf Verlinkungen (Links), die Sie anschließend auf sogenannte Phishing-Seiten führen. Löschen Sie einfach solche E-Mails und melden Sie Phishing-Versuche den entsprechenden Stellen. Denken Sie immer daran: „Niemand hat Geld zu verschenken! Das Internet ist ein Haifischbecken!“

Mein Fazit: Bleiben Sie daher wachsam, misstrauisch und schützen Sie sich!
Online geht dies auf der offiziellen polizeilichen Präventionsseite (polizei-beratung.de), den Opferschutzverbänden (z. Bsp. Weißer Ring) oder den Verbraucherzentralen (verbraucherzentrale.de, verbraucherzentrale-hessen.de). Auch ein kostenloser Eintrag in die Robinsonliste.de kann ein guter Anfang sein und Sie als Verbraucher vor unaufgeforderten, postalisch oder per E-Mail zugesandten Werbesendungen oder unaufgeforderten Telefonanrufen schützen. Beschwerden über unerlaubte Telefonwerbung, oder belästigende Anrufversuche können zudem auch über das Verbraucherportal der Bundesnetzagentur.de mitgeteilt werden.

Innerhalb des Polizeipräsidium Südhessens (zuständig für die Stadt Darmstadt, sowie für die Landkreise Darmstadt-Dieburg, Bergstraße, Groß-Gerau und für den Odenwaldkreis) gibt es die polizeilichen Ansprechpartner zur Prävention.

Unterstützt werden diese durch die ehrenamtlichen Sicherheitsberater/-innen für Seniorinnen und Senioren in den jeweiligen Kommunen. Diese Ansprechpersonen und deren Erreichbarkeiten können über die Stadt-, die Gemeindeverwaltung oder über die örtlich zuständige Polizeidienststelle erfragt werden.