26. März 2020 

RP erlaubt Arbeit an Sonn- und Feiertagen zur Versorgung der Bevölkerung

DARMSTADT, März 2020 (meli), Das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt hat die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Regierungsbezirk Darmstadt an Sonn- und Feiertagen für die Gewährleitung der medizinischen Versorgung sowie der Grundversorgung der Bevölkerung mit sofortiger Wirkung gestattet. Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat das RP heute erlassen und auf seiner Homepage (rp-darmstadt.hessen.de) veröffentlicht. Sie gilt bis 30. Juni 2020.

Die Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes ist aus Anlass der Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland gemäß Arbeitszeitgesetz im öffentlichen Interesse dringend notwendig. Insbesondere zur Aufrechterhaltung der Daseinsvorsorge besteht in einer Reihe von Branchen der dringende Bedarf, das aktive Personal zur Produktion, Kommissionierung und Lieferung von wichtigen Güter, insbesondere Lebensmittel, Medikamente, Medizinprodukte, Schutzausrüstung und Hygieneartikel, verstärkt einzusetzen und entsprechende Ausnahmen zu erlangen (Sonn- und Feiertagsarbeit, 12-Stunden-Schichten, Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit). Insbesondere in den für die öffentliche Versorgung wichtigen Branchen (Gesundheit, Pflege, Rettungsdienste, Versorger, Verkehrsunternehmen, Müllentsorgung, Lebensmittelversorgung, Logistik etc.) ist es notwendig, Ausnahmen durch Allgemeinverfügung zu regeln.

Die Allgemeinverfügung ist auf Tätigkeiten begrenzt, die für die Gewährleistung der medizinischen Versorgung sowie der Grundversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Sie sieht dabei weitreichende Ausnahmen zur Bewältigung der derzeitigen Krise aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus vor. Zielrichtung ist allein die Sicherstellung der Versorgungslage der Bevölkerung und die Gewährleistung systemrelevanter Tätigkeiten. Die Schaffung von Ausnahmeregelungen zur Vermeidung von Produktionsausfällen, Sicherung von Beschäftigung und wirtschaftlicher Prosperität ist dagegen nicht Gegenstand dieser Regelung.